rettungsablauf-26.jpg Foto: H.J. Ungeheuer

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Sanitätsdienst Anfordern

Thorsten Köble

Ansprechpartner

Herr
Thorsten Köble

Tel: 07151 2747802
Fax: 07151 8204997 anforderung@drk-kernen.de

Anforderung von Sanitätsdienst

Sie wollen einen Sanitätsdienst anfordern?

Bitte reichen Sie Ihre Sanitätsdienst Anforderung mindestens sechs Wochen vor der Veranstaltung bei uns ein, damit wir unsere ehrenamtlichen Einsatzkräfte einteilen können.

Gerne nehmen wir Anfang des Jahres Ihre Termine für das ganze Jahr entgegen. Kurz vor der Veranstaltungen können Sie uns dann die genauen Daten senden.

Gerne beantworten wir Ihre Fragen vor der Anforderung des Sanitätsdienstes.

Online Dienstanforderung

Mit dem folgenden Formular können Sie den Sanitätsdienst online anfordern Anforderungsformular für Sanitätsdienste

ACHTUNG: Anforderung ist nur gültig, wenn uns das Formular unterschrieben per E-Mail anforderung@drk-kernen.de , Post oder Fax 07151 / 8204997 zugesendet wird.

Sanitätsdienst PDF Anforderungsformular und AGB

Beachten Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Sanitätsdienste

  • § 1 Leistungsumfang
    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen vertraglichen Beziehungen, die das DRK mit dem Veranstalter über die von ihm angebotenen sanitätsdienstlichen Leistungen abschließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Vereinbarungen über die Erbringung sanitätsdienstlicher Leistungen durch das DRK an den Veranstalter, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
    2. Geschäftsbedingungen des Veranstalters oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn das DRK ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn das DRK auf ein Schreiben Bezug
      nimmt, dass Geschäftsbedingungen des Veranstalters oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung dieser Geschäftsbedingungen.
    3. Die Betreuung einer Veranstaltung durch das DRK im Rahmen eines Sanitätsdienstes umfasst alle erforderlichen Maßnahmen zur sanitätsdienstlichen Versorgung der Veranstaltungsteilnehmer mit dem im Angebot aufgeführten Personal und den Einsatzfahrzeugen.
    4. Die rettungsdienstliche Versorgung wird durch den regulären Rettungsdienst geleistet/sichergestellt.
      Dessen Kosten sind nicht in der Vergütung gemäß §6 enthalten, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  • § 2 Gefahrenanalyse und Geschäftsgrundlage
    1. Die Bemessung der einzusetzenden Kräfte erfolgt aufgrund einer umfassenden Analyse des von der
      Veranstaltung zu erwartenden Gefahrenpotentials durch das DRK und steht unter dem Vorbehalt der
      Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Diese Gefahrenanalyse erfolgt entsprechend den allgemein
      anerkannten und verwendeten Standards für die Einsatzplanung und Betreuung von Großveranstaltungen. Die hierbei zu berücksichtigenden Gefahren-Faktoren sind die maximal zulässige und die erwartete Besucherzahl, die örtlichen Gegebenheiten, die Art der Veranstaltung, die Beteiligung prominenter Persönlichkeiten, polizeiliche und sonstige Erkenntnisse sowie Erfahrungswerte für diese oder ähnliche Veranstaltungen.
    2. Das DRK ist über besondere Vorschriften für die Sanitätsdienste, z.B. bei Motorsport- und Reitsportveranstaltungen, in Kenntnis zu setzen.
    3. Die vom DRK durchgeführte Gefahrenanalyse zur Ermittlung der erforderlichen Einsatzkräfte sowie die
      hierzu heranzuziehenden Angaben des Veranstalters sind ausdrücklich Geschäftsgrundlage. Etwaige Abweichungen oder Veränderungen dieser zugrunde gelegten Angaben entbinden das DRK von seiner
      Leistungsverpflichtung.
  • § 3 Pflichten und Aufgaben des DRK
    1. Zur Erbringung der genannten Leistungen stellt das DRK die durch die Gefahrenanalyse ermittelte erforderliche und angemessene Anzahl an Sanitätspersonal verschiedener Qualifikationen mit der erforderlichen Ausstattung und Ausrüstung, Leitungs- und Führungskräfte sowie die erforderlichen Einrichtungen und Fahrzeuge entsprechend § 1 zur Verfügung. Die Bestimmung von Anzahl und Qualifikation der einzusetzenden Kräfte liegt im Ermessen des DRK (§315 BGB).
    2. Das DRK verpflichtet sich, bei der Einsatzplanung und der Durchführung der sanitätsdienstlichen Betreuung der Veranstaltung die örtlich festgelegten und eingeübten Handlungskonzepte, Planungen und Organisationsstrukturen des regulären Rettungsdienstes zu beachten und sich mit den anderen bei der Veranstaltung beteiligten Behörden und Organisationen abzustimmen.
    3. Je nach Art und Umfang der Veranstaltung sowie den Gegebenheiten der Örtlichkeit stellt das DRK erforderliche Kommunikationswege für seine eigenen Einsatzkräfte auf geeignete Art sicher. Falls die Größe der Veranstaltung und die Zahl der eingesetzten Kräfte es erfordert, stellt das DRK darüber hinaus einen Einsatzleiter/eine Einsatzleitung zur Koordination des Sanitätsdienstes, der/die dem Veranstalter zugleich als Ansprechpartner für die Zeit der Veranstaltung zur Verfügung steht. Andernfalls wird das DRK dem Veranstalter durch die vor Ort eingesetzten Kräfte einen verantwortlichen Ansprechpartner für die Zeit der Veranstaltung benennen und für dessen ständige Erreichbarkeit sorgen.
    4. Darüber hinaus ist das DRK nicht verantwortlich für Belange, die außerhalb der Durchführung des Sanitätsdienstes selbst liegen, insbesondere nicht für:
    • die Einrichtung und Offenhaltung von Flucht und Rettungswegen;
    • die Zugangsregelung und -kontrolle;
    • Maßnahmen gegen Brandgefahr;
    • die Einholung erforderlicher behördlicher Genehmigungen und die Einhaltung erteilter Auflagen
    • und Vorgaben, sofern sie nicht unmittelbar die Durchführung des Sanitätsdienstes betreffen
    • und dem DRK rechtzeitig – spätestens 10 Tage vor Beginn der Veranstaltung – bekanntgegeben wurden.
  • § 4 Pflichten und Aufgaben des Veranstalters
    1. Zur Sicherstellung einer umfassenden Einsatzplanung, insbesondere zur Durchführung der Gefahrenanalyse nach § 2 Abs. 1 dieser Vereinbarung, ist der Veranstalter verpflichtet, rechtzeitig vor der geplanten Veranstaltung, spätestens 30 Tage vor deren Beginn, dem DRK folgende Informationen bekannt zu geben:
    • die genaue Art der Veranstaltung sowie deren zeitlichen Rahmen;
    • die genaue Örtlichkeit der Veranstaltung einschließlich einer Beschreibung der baulichen
    • Gegebenheiten, ggf. die Größe der Freifläche, auf der die Veranstaltung stattfinden soll; sofern
    • vorhanden, ist dem DRK ein behördlich genehmigter Lage-/Stellplan zu überlassen;
    • die für diese Örtlichkeit maximal zugelassene Besucher- und / oder Teilnehmerzahl;
    • die tatsächlich erwartete Besucher- und/oder Teilnehmerzahl einschließlich aller notwendigen
    • Angaben für die Gefahreneinschätzung, aus der insbesondere auf die Gewaltbereitschaft der
    • Teilnehmer, den Ablauf der Veranstaltung oder sonstige zu erwartende Vorkommnisse ersichtlich
    • sind;
    • evtl. erwartete prominente Persönlichkeiten;
    • den genauen Programmablauf und Zeitplan;
    • den Namen und die Möglichkeit der Erreichbarkeit eines verantwortlichen Ansprechpartners des Veranstalters für die Mitarbeiter des DRK.

         2. Darüber hinaus soll der Veranstalter rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung Angaben machen über:

    • die eigenen Sicherheitsstandards während der Veranstaltung;
    • geplante Sperrzonen sowie einzurichtende Flucht- und Rettungswege;
    • möglicherweise vorhandene Fernmelde- und Kommunikationseinrichtungen;
    • die Möglichkeit einer Verpflegung der Einsatzkräfte des DRK während der Veranstaltung.

    3. Der Veranstalter ist verpflichtet, alle tatsächlichen oder zu erwartenden Änderungen – auch solche, die während des Ablaufs der Veranstaltung eintreten oder erkennbar werden – hinsichtlich der unter Abs. 1 und 2 genannten Punkte unverzüglich dem DRK mitzuteilen.
    4 . Der Veranstalter ist verpflichtet die nach der Einsatzkonzeption notwendigen Räumlichkeiten für Unfallhilfsstellen, Sanitätswachen, Kindersammelstellen etc. und die Flächen für Einsatzfahrzeuge und Einsatzmaterial kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
    5. Bei wesentlichen Änderungen oder einer weitergehenden Forderung der Genehmigungsbehörde ist das DRK berechtigt, hierauf mit dem zusätzlichen Einsatz oder einer Nachforderung von Personal, Ausrüstung und Rettungsmitteln zu reagieren und dem Veranstalter diese ggf. zusätzlich in Rechnung zu stellen.

  • § 5 Haftung
    1. Die Haftung des DRK auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, soweit es dabei jeweils auf
      ein Verschulden ankommt, ist nach Maßgabe dieses § 5 eingeschränkt.
    2. Das DRK haftet – soweit gesetzlich zulässig – dem Veranstalter sowie Dritten gegenüber nicht für Schäden, die durch die eingesetzten Kräfte des DRK in Ausübung der in dieser Vereinbarung begründeten Aufgaben schuldhaft verursacht wurden. Insoweit verpflichtet sich der Veranstalter, das DRK und seine eingesetzten Helfer von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter freizustellen Das DRK haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Veranstalter Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter des DRK oder der vom DRK eingesetzten Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit dem DRK keine vorsätzlich oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Verletzung von Nebenleistungspflichten.
    3. Das DRK wird von jeglicher Haftung für Schäden frei, die auf eine medizinische/sanitätsdienstliche Unterversorgung zurückzuführen sind, sofern diese darauf beruht, dass der Veranstalter dem DRK wissentlich oder unwissentlich falsche oder unvollständige Angaben nach § 4 dieser Vereinbarung gemacht, Informationen zurückgehalten, eingetretene oder zu erwartende Veränderungen nicht unverzüglich bekannt gegeben oder eine sonstige ihn treffende Verpflichtung gleich welcher Art vernachlässigt hat. In diesem Falle stellt der Veranstalter das DRK auch hinsichtlich aller Ersatzansprüche Dritter frei.
    4. Da das DRK als Hilfsorganisation auch Aufgaben im Rahmen des Katastrophen- und Zivilschutzes sowie
      bei Schadensereignissen mit einer Vielzahl von Verletzten und/oder Betroffenen wahrzunehmen hat,
      kann es u. U. erforderlich werden, bei einem entsprechenden Einsatzauftrag an das DRK den Sanitätsdienst Sanitätsdienst teilweise oder ganz abzubrechen. In diesem Falle stehen dem Veranstalter keinerlei Ersatzansprüche gegenüber dem DRK zu. Auch eine Haftung des DRK gegenüber Dritten im Hinblick auf eine in diesem Falle möglicherweise eintretende medizinische/sanitätsdienstliche Unterversorgung der Veranstaltung scheidet aus. Die Verantwortung für die ausreichende Versorgung der Veranstaltung geht dann allein auf den Veranstalter über. Im Gegenzug wird er seinerseits von der Leistung einer ggf. vereinbarten Vergütung an das DRK befreit. Anteilig bereits erbrachte Leistungen müssen auch dann vergütet werden.
  • § 6 Kosten und Vergütung
    • Für die Durchführung des Sanitätsdienstes wird dem Veranstalter der jeweils gültige Stundensatz für das eingesetzte Personal, sowie die bereitgestellten Einsatzfahrzeuge und das Materiales berechnet. Maßgeblich für die Berechnung der Kosten ist die tatsächliche Einsatzdauer. Hiervon kann durch die Vereinbarung einer pauschalen Vergütung in Form eines Festbetrags abgewichen werden.
    • Diese Vergütung deckt alle Leistungen des DRK ab, die sich aus dieser Vereinbarung gegenüber dem
      Veranstalter ergeben, sofern keine Änderungen in der Planung und Durchführung des Sanitätsdienstes nach § 4 Abs. 3 dieser Vereinbarung erforderlich werden.
    • Die vereinbarte Vergütung bezieht sich allein auf die Präsenz der eingesetzten Kräfte am Veranstaltungsort und ist nicht abhängig von der Anzahl der erfolgten Hilfeleistungen.
    • Besonders aufwendige Versorgungen von Patienten sowie möglicherweise erforderlich werdende Transporte, insbesondere die Versorgung und der Transport von Notfallpatienten, können zusätzlich mit den Patienten bzw. deren Krankenkassen abgerechnet werden. Die Vereinbarung zwischen dem DRK und dem Veranstalter über eine Vergütung wird davon nicht berührt.
    • Die dem DRK zustehende Vergütung ist zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  • § 7 Sonstige Vereinbarungen und Änderungen
    1. Sämtliche Erklärungen, welche die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses berühren, sowie alle Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Eine Änderung des Schriftformerfordernisses bedarf seinerseits der Schriftform.
    2. Haben sich die Verhältnisse, die für den Abschluss dieser Vereinbarung maßgeblich waren, seit deren
      Abschluss so wesentlich geändert, dass die geplante Veranstaltung einen gänzlich anderen Charakter erhalten hat oder das Festhalten an dieser Vereinbarung aus anderen Gründen nicht zumutbar ist, kann das DRK von dieser Vereinbarung unter Befreiung von jeglichen Verpflichtungen jederzeit zurücktreten. Diese Entscheidung ist dem Veranstalter unverzüglich mitzuteilen.
  • § 8 Salvatorische Klausel
    1. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung aus irgendeinem Grunde rechtsunwirksam sein sollten, werden dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und damit die Gültigkeit der gesamten Vereinbarung nicht berührt.
    2. Die unwirksame Vereinbarung ist vielmehr in eine den gesetzlichen Anforderungen und den erkennbaren Interessen der Parteien entsprechende Vereinbarung zu ändern, so wie es dem Sinn und Zweck der Regelung entsprechen würde und von den Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit vereinbart worden wäre.
    3. Gleiches gilt für den Fall, dass es bei der Auslegung einer einzelnen oder mehrerer Vereinbarung zwischen den Parteien zu unterschiedlichen Auffassungen kommt.